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Organ-Haftpflicht-Versicherung - Pugliese Dienstleistungen

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Firmenversicherungen
Organ-Haftpflichtversicherung

für Verwaltungsräte, CEOs, Manager und Führungspersonen

Eine optimale Absicherung für Organpersonen gegen allfällige Schadenersatzansprüche ist auch bei Klein- und Mittelunternehmen von ernormer Bedeutung. Die Verantwortungsträger von Gesellschaften setzen sich durch ihre Handlungen einer gesetzlichen Haftung und Verwantwortung aus. Die Organhaftpflichtversicherung bietet eine speziell für das KMU-Segment zugeschnittene eine sogenannte Directors & Officers-Versicherung (D&O) an.

Geschäftsleitung, Verwaltungsrat und Management (Organpersonen) eines Unternehmens stehen unter einem immer grösseren Druck. Für fehlerhaftes Verhalten haften diese Personen mit ihrem Privatvermögen. Diesem Risiko sind nicht nur Organpersonen von Grossunternehmungen, sondern auch von KMU ausgesetzt. Der weitaus häufigste Haftungsfall betrifft den Konkurs.

Viele Grossunternehmen versichern ihr Management schon seit längerem mit einer kollektiven Organhaftpflichtversicherung, der so genannten Directors & Officers-Versicherung (D&O), gegen allfällige Verantwortlichkeitsklagen und damit verbundene Vermögensschäden aber auch gegen ungerechtfertigte Schadenersatzforderungen. Nun ist es endlich möglich, diese Versicherung auch für kleinere Firmen und KMU`s anzubieten.

Definition Directors & Officers-Versicherung

Die Directors & Officers-Versicherung stellt eine Haftpflichtversicherung für Organpersonen eines Unternehmens dar, d.h. Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft (AG). Der Versicherungsnehmer ist immer die Firma und nicht die versicherte Person. Mit einer D&O können sich jedoch auch Stiftungsräte, Gesellschafter von GmbHs, der Verwaltungsrat einer Genossenschaft oder sogar Vorstandsmitglieder eines Vereins versichern lassen. Solche Personen werden vor allem dann haftpflichtig, wenn sie gegen Pflichten des Gesellschaftsrechts verstossen.

Welche Leistungen sind versichert:

 • die gesetzliche Haftpflicht der Organe für Vermögenschäden
 • Übernahme von Verteidigungskosten
 • Ausdehnung der Deckung auf die Versicherungsnehmerin und deren versicherte Tochtergesellschaften






 
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