Als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender dürfen Sie Ihre Beiträge bei der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern von Ihrem Einkommen abziehen. Falls Sie bei einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angeschlossen sind, begrenzt sich der Abzug auf maximal 8% des oberen BVG-Grenzlohnes, der jährlich festgesetzt wird. Sind beide Ehepartner oder registrierte Partner erwerbstätig, kann jeder für sich den Abzug vornehmen. Ab 2008 können Erwerbstätige im AHV-Rentenalter bis zum 70. Altersjahr Einlagen in die Säule 3a tätigen. Laut BSV wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen vor Abzug des Rentenfreibetrags abgestellt.
Gehören Sie keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule an, betragen Ihre jährlichen Abzüge bis zu 20% Ihres Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40% des oberen BVG-Grenzlohnes. Der maximal gültige Abzug wird jährlich neu festgelegt. Während der Laufzeit bleiben sämtliche Erträge steuerfrei.
Sicherheit im Todesfall.
Liegt Ihnen besonders daran, dass im Fall eines unerwarteten Todesfalls die Hinterbliebenen ihren Lebensstandard in vollem Umfang beibehalten können?
Altersvorsorge
Planen Sie eine vorzeitige Pensionierung? Oder ahnen Sie bereits, dass ihnen nach dem Rückzug aus dem Berufsleben die Renten aus der 1. und 2. Säule nicht ausreichen werden?
Sparen
Möchten Sie sparen - ob ein Eigenheim oder sonst ein lang gehegter Wunsch - und gleichzeitig erhöhte Sicherheit für sich und Ihre Familie gewinnen?